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   VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14   

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https://dejure.org/2014,25042
VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14 (https://dejure.org/2014,25042)
VG Potsdam, Entscheidung vom 03.09.2014 - 11 KE 27/14 (https://dejure.org/2014,25042)
VG Potsdam, Entscheidung vom 03. September 2014 - 11 KE 27/14 (https://dejure.org/2014,25042)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Potsdam, 16.04.2014 - 6 L 211/14

    Asylrechts Abschiebung Österreich/Russ. Förderation

    Auszug aus VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. Juli 2014, durch welchen die Urkundsbeamtin die von der Antragsstellerin an die Antragsgegner für das Verfahren VG 6 L 211/14.A zu erstattenden Kosten auf 492, 54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt hat, ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, und auch begründet.

    Fehlsam hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss die zu erstattenden Kosten so berechnet, als sei die Antragstellerin verpflichtet, auch diejenigen Kosten zu erstatten, die allein wegen des zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - VG 6 L 845/13.A - und dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - VG 6 L 211/14.A - von den Antragsgegnern vorgenommenen Anwaltswechsels angefallen sind.

    Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als auch die Post-/Telekom-Gebühr gemäß Ziffer 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - VG 6 L 845/13.A - angefallen und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - VG 6 L 211/14.A - nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    Auszug aus VG Potsdam, 03.09.2014 - 11 KE 27/14
    Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris, Randnr. 8 bis 10, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 28.12.2015 - 2 B 1631/15

    Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren und nach Hauptsacheerledigung

    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschluss vom 3. September 2014 - 11 KE 27/14 -) betrifft ebenfalls allein das Entstehen von Rechtsanwaltsgebühren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2014 - 11 E 909/14

    Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit in einem

    vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 19 E 524/14.A - Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 MC 310/13 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014 - 3a L 434/14.A - VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - VG 11 KE 27/14 -.
  • VG München, 11.09.2015 - M 17 M 15.50729

    Kostenfestsetzungsbeschluss, notwendige Aufwendung, Kostenentscheidung

    A - juris Rn. 2ff.; VG Potsdam, B. v. 3.9.2014-11 KE 27/14-juris Rn. 5ff.).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

    Die auf das Verhältnis zwischen einem in beiden Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt zu seinem Mandanten beschränkte gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren führt auch nicht über § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, JURIS) zu einer Beschränkung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Erstattungsanspruchs (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2014 - 7 L 1224/14.A -, auch zu Auswirkungen der Gegenansicht auf das Prozesskostenrecht; a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 2 MC 310/13 -, n.v., zit. nach VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 -, JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2017 - W 4 M 17.33236 - VG Göttingen, Beschl. v. 23.03.2015 - 2 B 220/14 - VG Trier, Beschl. v. 14.01.2015 - 5 L 1635/14.TR - VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2014 - 17 L 1610/14.A - VG Potsdam, Beschl. v. 03.09.2014 - 11 KE 27/14 - VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.08.2014 - 3a L 434/14.A -, jew. JURIS).
  • VG München, 21.06.2018 - M 3 M 18.2620

    Abänderungsverfahren und neu angefallene Kosten

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog keine weiteren anwaltlichen Kosten entstanden sind, als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 123 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris; VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris; a.A. VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris; VG München, B.v. 12.8.2013 - M 17 M 13.30186 - juris).
  • VG München, 10.04.2019 - M 4 M 19.31156

    Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris Rn. 6).
  • VG München, 26.09.2014 - M 16 M 14.30662

    Kostenerstattung bei unterschiedlicher Kostengrundentscheidung im Verfahren nach

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind, als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris; VG Münster, B.v. 8.5.2014 - 6 L 776/13.A - juris; a.A. VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 - A 7 K 226/14 - juris; VG München, B.v. 12.8.2013 - M 17 M 13.30186 - juris).
  • VG München, 27.07.2015 - M 9 M 15.50297

    Aufschiebende Wirkung der Abschiebungsanordnung

    Für den Fall, dass - wie hier - im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - wie auch der Bevollmächtigte des Antragsteller selbst einräumt - keine weiteren anwaltschaftlichen Kosten entstanden sind als diejenigen, die schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden waren, geht die neue Kostengrundentscheidung ins Leere (vgl. VG Postdam, B.v. 3.9.2014 - VG 11 KE 27/14 - juris Rn. 6).
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